
Schulung
Das sollten Sie wissen
Was bedeuten BGI 720, BGG 966, ISO 18878 für Anwender von Hubarbeitsbühnen – ein Überblick:
Allgemeine Anforderungen
Die BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500) fordert, dass Bediener ihre Befähigung dem Unternehmer gegenüber nachgewiesen haben. Dieser Nachweis kann mit den Kriterien der BGG 966 erreicht werden.
Als Betreiber von fahrbaren Hubarbeitsbühnen ist der Unternehmer verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die den Beschäftigten ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Hier gilt vor allem die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Planung als wirksames Mittel. Sie sollte stets schriftlich erfolgen. Aus ihr gehen unter anderem die Erstellung von Betriebsanweisungen, die Durchführung von Unterweisungen an der Maschine und die Beauftragung von Bedienpersonen hervor.
Maschinen
Das richtige Gerät muss zur Verfügung gestellt werden. Es werden fundierte Kenntnisse darüber vorausgesetzt, welche Arbeitsbühne für welche Tätigkeiten geeignet ist. Auch für deren Wartung und Überprüfung trägt der Unternehmer die Verantwortung. Achtung. Immer darauf achten, dass die Betriebsanweisung und alle erforderlichen Prüfzertifikate vorliegen.
Schulung
Ein Nachweis der Befähigung, eine Hubarbeitsbühne zu bedienen, wird am zuverlässigsten über den Schulungsnachweis, beispielsweise über die IPAF-PAL-Card, erbracht. Sie bildet das unverzichtbare Fundament, auf dem laufende Einweisungen im Arbeitsalltag aufbauen.
Unterweisung/Einweisung
Unabhängig vom Nachweis der Schulung, muss stets eine Maschineneinweisung erfolgen. Laut BGI 720 tragen der Unternehmer (Betreiber) oder die von ihm beauftragten Führungskräfte die Verantwortung für die Vermittlung dieser Kenntnisse an die Bedienpersonen. Zu den Unterweisungsinhalten gehören zum Beispiel folgende Themen:
- Inbetriebnahme – sicheres Aufstellen der Arbeitsbühne und Beurteilung der Bodenverhältnisse und des Arbeitsumfelds.
- Informationen über zulässige Traglasten und den Transport von Lasten, Verfahren mit angehobenem Arbeitskorb, Nutzung der PSA, Maßnahmen bei Wind, Maßnahmen bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.
Bediener
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten bleibt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Ein daraus resultierender Auftrag ist zudem immer schriftlich zu erteilen.
(Auszug aus dem IPAF-Journal 2011)


